Vogt
Den Begriffen „Vogt“ und „Vogtei“ liegen lat. advocatus, advocatia zugrunde. Sie bezeichnen eine breite Palette von Institutionen. Gemeinsam ist den unterschiedlichen Begriffsinhalten die Tatsache, daß Personen im Auftrag - oder zumindest formal beauftragt - Herrschaft ausübten, Verwaltung organisierten, Abgaben einzogen, Gericht hielten oder bei Prozessen die rechtlichen Vertretung übernahmen. Die Beauftragung zur Stellvertretung war in ihrer Wirkung ambivalent. Sie konnte sowohl Herrschaft als auch Unterordnung begründen. Die Vieldeutigkeit der Begriffe und die vielfältige Anwendbarkeit der zugrundeliegenden Tatbestände erschweren das Verständnis, verweisen aber zugleich auf Wesensmerkmale der mittelalterlichen Verfassung, die Macht von Schutz ableitete und keine eindeutige Scheidung in „privat“ und „staatlich“ kannte.
Bedeutung gewann die Vogtei zunächst und besonders im geistlichen Bereich. Der Vogt war ein Laie, der einen Geistlichen, eine Kirche, ein Kloster oder ein Stift in weltlichen Angelegenheiten vertrat, v. a. vor Gericht, und das Kirchengut verwaltete.
In Deutschland wurde seit dem 13. Jh. der Begriff Vogtei zunehmend mit einer Ämterorganisation verbunden, die im Auftrag weltlicher Herrscher Verwaltung ausübte, Steuerlasten festlegte, Abgaben einzog, Gericht hielt, Vergehen ahndete.
Immunität
Als Begriff der mittelalterlichen Verwaltungssprache taucht Immunität im 4. und 5. Jhd. auf. Abgeleitet von lat. munus („Dienst, Amt, Gunst, Geschenk“) bezeichnet er als rechtstechnische Formel in spätantiker Zeit Befreiung von öffentlichen Lasten aller Art, die gelegentlich mit Auflagen verbunden sind. Was darunter konkret zu verstehen ist, muß dem jeweiligen Immunitätsprivileg entnommen werden, es können dies Befreiungen von Steuern, Abgaben und Pflichten sein. Immunität ist kein Rechtsinstitut mit definiertem materiellem Gehalt, dieser kann allenfalls über den Sachzusammenhang im Quellentext erschlossen werden.
Das privilegium immunitatis erschöpft sich ursprünglich im Wortlaut des Immunitätsformulars, das in vielerlei Brechungen und sprachlichen Verschüttungen dessen Kerngehalt ausmacht. Gemäß diesem Formular scheiden unter gewissen Kriterien Rechte und Verpflichtungen aus dem Herrschaftsbereich eines Herrn aus. Inwieweit das Privileg überhaupt praktische Konsequenzen zeitigte, ist nur in seltenen Fällen aufgrund der Quellenlage festzustellen. Die Durchsetzung bedingte den Aufbau von Verwaltungs- und Lenkungsstrukturen, die meist nur in einem länger gestreckten Prozeß möglich waren.