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Reichsacht

 
Besondere Ausprägung der allgemeinen Acht, in vielfältiger Weise mit der Person des Königs verbunden. Sie war v. a. eine Form zur Erzwingung der Einlassung eines Beklagten vor dem Königsgericht, konnte aber auch als Strafacht außerhalb des hofgerichtlichen Verfahrens verhängt werden. Eng mit ihr verbunden war die Anleite (Einweisung) des Klägers in die Güter des „Ächters“. Beide Formen, zwischen denen am Hofgericht Rottweil (Ordnung v. 1435) ein Junktim bestand, waren in der Hofgerichtsordnung von 1409 als causa personalis und causa realis geregelt. Die Steigerung der Reichsacht durch die Beantragung des Kirchenbanns wurde seit dem 15. Jh. durch die Aberacht ersetzt. Die Verkündung der Reichsacht war, wie später am Reichskammergericht, dem Kaiser vorbehalten. Sie (wie auch die Aberacht) wurde am Hofgericht im für die Zeit seit 1417 erhaltenen Achtbuch notiert. Eine vorläufige oder endgültige Lösung war nur gegen Entrichtung des Achtschatzes an Hofrichter und Hofschreiber möglich. Mangels anderer Erzwingungsmittel wurden Reichsach, Aberacht und Anleite nützliche Hilfsmittel zur Rechtsdurchsetzung am Kaiserhof. Die Handhabung der Reichsacht war ein wirksames Friedensinstrument und verschaffte dem Kaiser zugleich eine nie in Zweifel gezogene Autorität. Das mit ihr verbundene Gemeinschaftsverbot konnte erhebliche Störungen des Handels verursachen, weshalb es sich bis in die 2. Hälfte des 15. Jh. größter Beliebtheit erfreute.


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