Landesherrschaft
Die mittelalterliche Quellensprache kennt weder den Begriff Landesherrschaft, noch den der Landeshoheit. Erstmals mit dem Westfälischen Frieden 1648 wird „Landeshoheit“ als Lehnübersetzung verwendet, um dann ein Schlüsselbegriff der Staatslehre des Alten Reiches zu werden. Über den Begriffsinhalt jedoch herrschte Unklarheit.
Auch nach dem Zusammenbruch des Alten Reiches verloren sich die Begriffe Landeshoheit und sein (im 18. Jh. entwickeltes) Pendant Landesherrschaft nicht aus dem historischen Schrifttum. Jedoch mit dem Ausgang des 19. Jh. wurden sie zu den Schlüsselbegriffen, mit denen die Staatlichkeit dt. Fürstenherrschaft im MA erklärt werden sollte. Man hoffte, den Begriff Landeshoheit auf frühere Zeiten anwenden zu können, weil damit nur terminolog. exakt benannt werde, was bereits seit dem 12. Jh. im Begriff „princeps terrae“ angelegt gewesen sei.
Erstaunlicherweise hat die Forsch. keinen Konsens über den Inhalt der beiden Begriffe erzielt.
Über folgende Tatbestände dürfte trotz aller „terminologischen Irrsal“ Einigkeit bestehen: Landesherrschaft bezeichnet zunächst keine Gebietsherrschaft. Sie kennt - durch Wildbannschenkungen seit dem 10. Jh. vorgegeben - nur ein flächenmäßig zu definierendes Herrschaftselement, den umgrenzten Forst. Das war angesichts der Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere im Zuge der Binnenkolonisation (Landesausbau und Kolonisation), ein wichtiges, v. a. ein entwicklungsfähiges Herrschaftsrecht, aber nur eines unter mehreren. Die Gerichtsbarkeit, nach älterer Lehre Mittelpunkt der Landesherrschaft, enthielt nicht von vornherein Elemente einer Gebietsherrschaft.
Die mittelalterliche Kontinuität der Landesherrschaft liegt in den personalen Beziehungen, die diese zu Land und Leuten, zum Adel und zu kirchlichen Gemeinschaften entwickelte. Erst unter Lockerung dieser personalen Bindungen mit dem Neuansatz der Landessteuer im 15. Jh., die notwendigerweise eine Tendenz zur Flächenherrschaft ebenso wie zur Bildung von Untertanenverbänden hatte, konnte das mittelalterliche Fürstentum Wegbereiter neuzeitlicher Staatlichkeit werden.